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Eine glückliche Partnerschaft braucht keinen Trauschein. Doch wie ist es bei einer Trennung oder im Todesfall? Vor dem Gesetz haben Unverheiratete nicht die gleichen Rechte wie Verheiratete. Um abgesichert zu sein, empfiehlt sich ein Partnerschaftsvertrag. Mit Checkliste zum Download.
Wieso ist eine Absicherung gerade bei unverheirateten Paaren wichtig?
Verheiratete Paare haben gesetzlich viele Rechte und Absicherungen – vor allem finanzieller Art -, falls der Partner stirbt: Sie haben Anspruch auf Witwenrente und profitieren von hohen Freibeträgen im Erbschaftssteuerrecht.
Diese Vorteile haben unverheiratete Paare nicht: Sie bekommen keine Witwenrente und ihr Erbschaftssteuerfreibetrag liegt weit unter dem von Verheirateten.
Oder aber die Beziehung geht ganz einfach in die Brüche: Dann können Lebensgefährten unter Umständen finanziell große Nachteile haben – besonders, wenn sie wegen der Kindererziehung weniger gearbeitet haben als der Partner oder die Partnerin. Denn es sind keine gegenseitigen Unterhaltsansprüche entstanden und auch ein Vermögensausgleich findet bei einer Ehe ohne Trauschein nicht statt! Und bei einer schweren Krankheit haben Unverheiratete kein Recht auf ärztliche Auskunft und können keine Entscheidungen zur Behandlung treffen. Unter Ehepartnern dagegen gibt es seit Anfang 2023 bei schweren Krankheiten das sogenannte Notvertretungsrecht, welches beides ermöglicht.
Was ist ein Partnerschaftsvertrag?
Damit unverheiratete Paare Rechte und Pflichten in ihrer Beziehung festlegen, empfiehlt es sich, einen Partnerschaftsvertrag abzuschließen. Dieser bestimmt, welche Rechte und Pflichten während der Beziehung gelten und was im Falle einer Trennung oder beim Tod eines der Lebenspartner geschehen soll. Sinnvoll ist ein Partnerschaftsvertrag vor allem dann, wenn das Paar gemeinsame Kinder hat, wenn es zusammen eine Immobilie besitzt oder wenn einer der Partner unheilbar krank ist. Auch wenn es um die Altersvorsorge für Frauen geht, die wegen Kindererziehung kein eigenes Einkommen haben, ist ein Partnerschaftsvertrag hilfreich.
Die Inhalte des Partnerschaftsvertrags müssen schriftlich festgehalten werden. Je nach Inhalt kann die Beurkundung durch einen Notar nötig sein. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn es in dem Vertrag um eine Schenkung geht oder ein Grundstück beziehungsweise Wohnungseigentum auf den anderen übertragen werden soll. Bei höheren Vermögenswerten sowie bei Unterhalts- oder Erbrechtsfragen empfiehlt sich eine Beratung durch einen entsprechenden Fachanwalt.
Die schnelle Frage zum Thema:
Welche Bereiche regelt der Partnerschaftsvertrag?
In einem Partnerschaftsvertrag können Sie individuell vieles vereinbaren, was Ihnen wichtig ist, zum Beispiel
- können Sie bestimmen, wer im Trennungsfall gemeinsam angeschaffte Gegenstände erhält (Beispiel: das Familienauto) und wer gemeinsame Haustiere bekommt.
- können Sie vereinbaren, wer nach einer Trennung in der Mietwohnung bleiben darf (Voraussetzung: beide stehen im Mietvertrag).
- können Sie Rechte und Pflichten festschreiben. So könnten Sie beispielsweise vereinbaren, dass Sie sich im Fall von Krankheit oder Arbeitslosigkeit gegenseitig unterstützen oder dass Sie die Lebenshaltungskosten in einem bestimmten Verhältnis aufteilen.
- können Sie festlegen, dass im Trennungsfall der Partner, der die gemeinsamen Kinder nicht betreut, Kindesunterhalt zahlt.
- können Sie die Zahlung eines Unterhalts an den Partner festlegen, falls Sie sich trennen.
Aber: Diese Art Verfügung unterliegt formalen Regeln, muss durch den Erblasser selbst komplett handschriftlich verfasst und unterschrieben sein und gehört ins Testament. Sonst ist sie unwirksam.
Vereinbarungen über Unterhalt können zwar im Partnerschaftsvertrag formlos getroffen werden. Sie sind dann jedoch rechtlich nicht gegen den Willen des Partners durchsetzbar. Dies lässt sich nur erreichen, indem die Vereinbarung notariell beurkundet oder – bei Kindesunterhalt – in einer Jugendamts-Urkunde festgehalten wird.
Auf einige oft empfohlene Regelungen können Sie im Partnerschaftsvertrag zwar hinweisen. Sie müssen dafür aber zusätzliche Dokumente aufsetzen, damit diese auch gegenüber anderen Menschen Rechtswirksamkeit entfalten.
Beispiele:
- Regelungen über die Aufteilung des Nachlasses nach dem Tod eines Partners: Hier empfiehlt sich zum Beispiel ein Testament. Vorsicht: Ohne die richtige Form sind solche Regelungen unwirksam. Der Erblasser muss den gesamten Text selbst handschriftlich verfassen und mit Ort, Datum und Unterschrift versehen.
- Will einer der Partner sein Vermögen oder Teile davon dem anderen übertragen, muss dies notariell beurkundet werden.
- Vollmachten für den Krankheits- oder Todesfall: Sie können Ihren Partner/Ihre Partnerin dazu bevollmächtigen, bei schwerer Erkrankung Auskunft über Ihren Gesundheitszustand zu bekommen oder auch Behandlungsentscheidungen zu treffen. Auch eine umfassendere Vorsorgevollmacht ist möglich, die weitere Lebensbereiche betrifft. Solche Vollmachten sollten als eigenes Dokument erstellt und unterschrieben werden, da sie Dritten vorgelegt werden müssen. Je nach Vollmacht kann ein bestimmter Inhalt erforderlich sein.
Partnerschaftsvertrag und Immobilieneigentum
Besonders wichtig ist ein Vertrag, wenn Immobilien ins Spiel kommen. Haben Sie beide zusammen eine Immobilie gekauft, sollten Sie darauf achten, dass beide Partner als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen werden und das Wohnrecht geklärt und ebenfalls eingetragen ist. Im Partnerschaftsvertrag sollten Sie festlegen, was im Falle einer Trennung mit der Immobilie passieren soll und wer nach der Trennung die Verbindlichkeiten für die Immobilie übernimmt. Sobald Eigentumsverhältnisse an Immobilien geregelt werden, ist der Partnerschaftsvertrag notariell zu beurkunden. Übrigens: Wenn beide als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen werden, empfiehlt sich auch eine klare testamentarische Regelung. Sonst geht im Falle des Todes eines Partners eine Hälfte der Immobilie womöglich an dessen Verwandtschaft und der überlebende Partner verliert seine Bleibe.
Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht
Eine Patientenverfügung ist für Verheiratete sowie für Unverheiratete sinnvoll. Sie legt fest, wie und ob Sie bei einer unheilbaren Krankheit oder nach einem lebensbedrohlichen Unfall behandelt werden möchten. Wenn Sie Ihren Willen in einer Patientenverfügung niedergeschrieben haben, entlasten Sie Ihren Partner bei schwierigen Entscheidungen an Ihrem Lebensende.
In einer Vorsorgevollmacht kann festgelegt werden, dass der Partner für Sie Entscheidungen in medizinischen Angelegenheiten treffen und den notwendigen Schriftverkehr etwa mit der Krankenkasse, der Rentenversicherung oder Behörden übernehmen darf, wenn Sie dazu nicht mehr in der Lage sind. Die Vollmacht kann sich auf verschiedene Lebensbereiche erstrecken. Lesen Sie hier, wie Sie eine Vorsorgevollmacht erteilen und eine Patientenverfügung erstellen.
Risikolebensversicherung für unverheiratete Paare
Wenn Sie Ihren Lebenspartner für den Fall Ihres Todes finanziell absichern wollen, ist es sinnvoll, eine Risikolebensversicherung abzuschließen. Dies empfiehlt sich vor allem, wenn Sie eine Immobilie besitzen, die noch nicht abbezahlt ist. Aber das Geld aus der Versicherung kann auch für eine anderweitige finanzielle Absicherung des Partners eingesetzt werden. Der Vorteil einer Risikolebensversicherung: Die Versicherungssumme steht ausschließlich der bezugsberechtigten Person zu. Wird eine solche benannt, sind die Zahlungen aus einer Risikolebensversicherung nicht Teil des Nachlasses, das Geld geht also nicht an die Erben. Hier gibt es weitere Tipps zur Altersvorsorge.
Experten und Verbraucherschützer sind sich einig: „Für Paare und Familien ist die Risikolebensversicherung ein Muss.“ Denn wenn ein Partner stirbt, hat das massive Auswirkungen auf die Lebensqualität und Zukunft seiner Hinterbliebenen. Die Lebenshaltungskosten laufen weiter: Wer bezahlt die Miete oder Immobilienkredite, die Kosten fürs Auto, die Kita und die Ausbildung der Kinder?
Testament für Unverheiratete
Nach der gesetzlichen Erbfolge sind unverheiratete Partner nicht erbberechtigt. Das bedeutet: Sie gehen nach dem Tod des Partners leer aus. Wollen Sie, dass Ihr Lebenspartner etwas von Ihnen erbt, müssen Sie dies im Testament festlegen. So ist es zum Beispiel möglich, den hinterbliebenen Partner als alleinigen Erben oder Teilerben zu bestimmen. Allerdings müssen Sie bedenken: Leibliche Kinder, Eltern und gegebenenfalls Enkel können Sie zwar auf diese Weise vom Erbe ausschließen. Sie haben aber trotzdem Anspruch auf ihren Pflichtteil und können von Ihrem Lebenspartner die Herausgabe eines Teils seines Erbes verlangen. Außerdem gut zu wissen: Unverheiratete Paare können kein gemeinsames Testament verfassen.
Erbschafts- und Schenkungssteuer für Unverheiratete
Lebenspartner ohne Trauschein sind bei Erbschaft und Schenkung benachteiligt: Sie zahlen weit mehr Erbschafts- oder Schenkungssteuer als Ehegatten, und ihr Freibetrag ist um einiges geringer. Ehepartner haben sowohl bei Schenkung als auch bei Erbschaften einen Freibetrag von 500.000 Euro, Partner ohne Trauschein von 20.000 Euro. Alles, was über die Freibeträge hinausgeht, muss versteuert werden. Ehepartner liegen dabei in der Steuerklasse I, Lebenspartner in der Steuerklasse III.
Um hohe Steuern zu vermeiden, können Sie schon zu Lebzeiten Teile Ihres Eigentums auf den Partner übertragen – und zwar alle zehn Jahre. Sie können also nach zehn Jahren erneut den vollen Freibetrag ausschöpfen und einen entsprechenden Anteil Ihres Vermögens steuerfrei auf den Partner übertragen.
Beispiel für Berechnung der Erbschaftssteuer
Beläuft sich ein Nachlassvermögen zum Beispiel auf 1 Million Euro, muss ein Ehepartner davon 500.000 Euro mit einem Steuersatz von 15 Prozent versteuern – macht eine Steuerlast von 75.000 Euro. Ein Lebenspartner ohne Trauschein muss hingegen 980.000 Euro versteuern. Damit gehen bei einem Steuersatz von 30 Prozent 294.000 Euro ans Finanzamt.
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