Vorsorgevollmacht erteilen – so geht’s

Wer regelt Ihre Angelegenheiten, wenn Sie es durch einen Unfall, eine schwere Erkrankung oder im Alter selbst nicht mehr können? Sorgen Sie für den Ernstfall vor: Bestimmen Sie mit einer Vorsorgevollmacht, wer für Sie wichtige Entscheidungen treffen darf. Mit Merkblatt zum Download.

Deshalb sollte jeder eine Vorsorgevollmacht erstellen

Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmen Sie, wer welche Dinge für Sie entscheiden und erledigen darf, wenn Sie es selbst nicht können. Passieren kann das jedem, in jedem Alter. Haben Sie keine Vollmacht zur Vorsorge erteilt, liegt es dann nicht in Ihrer Hand, wer wichtige Entscheidungen an Ihrer Stelle fällt.

Die schnelle Frage zum Thema:

Haben Sie eine Vorsorgevollmacht?

Haben Sie eine Vorsorgevollmacht?

Das können Sie mit einer Vorsorgevollmacht regeln

Sie können in der Vorsorgevollmacht die einzelnen Lebensbereiche benennen, in denen jemand anders für Sie entscheiden darf. Sie können auch eine umfassende Vollmacht für alle wichtigen Bereiche verfassen. Zählen Sie diese Lebensbereiche jedoch einzeln auf. Denn: Eine Vorsorgevollmacht sollte genau auf die einzelnen Bereiche der Bevollmächtigung hinweisen. Neben der Regelung von Vermögensgeschäften können Sie in die Vorsorgevollmacht auch Wohnungsangelegenheiten, den Umzug in ein Pflegeheim, die Annahme Ihrer Post und Telekommunikation oder den Umgang mit digitalen Medien wie etwa Social-Media-Profilen oder Online-Accounts  aufnehmen. Auch die Vertretung bei Gerichtsverfahren kann man durch eine Vorsorgevollmacht regeln. Gerade bei der Pflege durch Angehörige ist es wichtig, frühzeitig Vollmachten zu erstellen. Bestimmen Sie beispielsweise, ob Ihr Vertreter in medizinische Maßnahmen einwilligen, Ihre Krankenunterlagen einsehen oder Sie gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern vertreten darf.

Wo das Betreuungsgericht mitzureden hat

Es gibt mehrere besonders sensible Bereiche, in denen Bevollmächtigte unter Umständen zuerst die Genehmigung des Betreuungsgerichts einholen müssen. Dies sind insbesondere:

  • Einwilligungen in ärztliche Untersuchungen, Heilbehandlungen oder Eingriffe, wenn Sie dadurch sterben oder einen schweren, dauerhaften gesundheitlichen Schaden erleiden könnten
  • die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung in medizinisch angezeigte ärztliche Untersuchungen, Heilbehandlungen oder Eingriffe, wenn Sie durch Unterbleiben oder Abbruch der Maßnahme sterben oder einen schweren, dauerhaften gesundheitlichen Schaden erleiden könnten
  • Soll die bevollmächtigte Person diese Entscheidungen treffen dürfen, muss sie ausdrücklich im Rahmen einer schriftlichen Vollmacht, die sich auf gesundheitliche Angelegenheiten bezieht, dazu ermächtigt werden. Selbst dann ist eine Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich. Sind Bevollmächtigter und Arzt sich jedoch darüber einig, dass die Einwilligung, ihre Verweigerung oder ihr Widerruf im Einklang mit Ihrem Willen als Patient sind, kann die gerichtliche Genehmigung entfallen (§ 1829 BGB). Genauere Regelungen über medizinische Maßnahmen und deren Durchführung oder Nichtdurchführung gehören in eine Patientenverfügung. Soll der oder die Bevollmächtigte dafür sorgen dürfen, dass eine Patientenverfügung umgesetzt wird, sollten Sie dies in der Vollmacht ausdrücklich erwähnen.
  • Auch für die folgenden Bereiche ist eine Bevollmächtigung möglich, wenn dies ausdrücklich in der schriftlichen Vollmacht erwähnt wird. Allerdings ist hier immer die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich:
  • Einwilligungen in die sogenannten freiheitsentziehenden Maßnahmen – dazu gehören etwa die Unterbringung in einem geschlossenen Pflegeheim, Festschnallgurte sowie das Verabreichen von Beruhigungsmedikamenten
  • Einwilligungen in ärztliche Zwangsmaßnahmen, also medizinische Maßnahmen gegen den Willen des Patienten

Darüber hinaus gibt es auch sogenannte höchstpersönliche Angelegenheiten, für die Sie grundsätzlich niemand anderen bevollmächtigen können. So darf niemand ein Testament für Sie verfassen oder während Ihrer Notlage dafür sorgen, dass Sie verheiratet werden.

Wenn die bevollmächtigte Person in Ihrem Namen Entscheidungen trifft, kann sie für ihre Handlungen durch Sie oder Ihre Erben haftbar gemacht werden. Eine Haftpflichtversicherung schützt sie vor Schadensersatzansprüchen.

Auswahl einer Vertrauensperson

Bevollmächtigen Sie nur eine Person, der Sie uneingeschränkt vertrauen und von der Sie überzeugt sind, dass sie in Ihrem Sinne handeln wird. Gerade im Bereich der gesundheitlichen Angelegenheiten ist es wichtig, dass diese Vertrauensperson Ihre Lebenseinstellungen teilt.

Übrigens: Sie dürfen auch mehrere Vertrauenspersonen bevollmächtigen. Legen Sie dabei fest, ob jeder allein entscheiden kann, ob Sie bestimmte Personen für bestimmte Bereiche bevollmächtigen oder ob nur alle gemeinsam handeln dürfen.

Lassen Sie Ihre Vorsorgevollmacht vom Bevollmächtigten gegenzeichnen, um sicherzustellen, dass er tatsächlich dazu bereit ist.

Sie möchten nicht, dass Ihr Vertreter weiteren Personen gestattet, in Ihrem Namen zu handeln? Dann schließen Sie aus, dass er Untervollmachten erteilen darf.

Bevollmächtigen Sie keine Mitarbeiter einer Pflegeeinrichtung, in der Sie wohnen – eine solche Festlegung ist meist unwirksam.

Doppelter Schutz: Kontrollvollmacht

Gibt es eine Vorsorgevollmacht, ist die gerichtliche Bestellung eines Betreuers grundsätzlich ausgeschlossen. Aber: Können Sie als Vollmachtgeber zum Beispiel krankheitsbedingt Ihren Bevollmächtigten nicht mehr selbst kontrollieren und gibt es gleichzeitig Anhaltspunkte dafür, dass dieser seine Aufgaben nicht korrekt ausübt, bestellt das Betreuungsgericht einen sogenannten Kontrollbetreuer.

Um dies zu vermeiden, können Sie eine Kontrollvollmacht an eine Vertrauensperson ausstellen. Damit autorisieren Sie die ausgewählte Person zur Kontrolle und Überwachung Ihrer Rechte gegenüber dem oder den Bevollmächtigten. Mehrere Bevollmächtigte, die sich gegenseitig blockieren, sind aber nicht zu empfehlen. Sie können auch bestimmen, dass bestimmte gravierende Entscheidungen nur mit Zustimmung des Kontrollbevollmächtigten erfolgen dürfen. Erfüllt der ernannte Kontrollbevollmächtigte seine Aufgaben nicht, bestellt das Gericht einen Kontrollbetreuer.

Vorsorgevollmacht erteilen

Was passiert, wenn keine Vorsorgevollmacht vorliegt?

Ihre Angehörigen sind nicht automatisch Ihre Stellvertreter! Liegt keine Vorsorgevollmacht vor, setzt das Amtsgericht in Zusammenarbeit mit der örtlichen Betreuungsbehörde einen Betreuer ein. Dieser kann, muss aber nicht, aus dem Familien- oder Freundeskreis kommen.

Seit Januar 2023: Notvertretungsrecht für Eheleute

Bislang durfte ohne Vorsorgevollmacht selbst der Ehepartner weder Auskunft von Ärzten erhalten noch über die weitere Behandlung entscheiden. Mit dem Notvertretungsrecht für Eheleute hat sich das jetzt geändert. Es kommt zur Anwendung, wenn ein Ehepartner durch Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine gesundheitlichen Angelegenheiten nicht mehr selbst wahrnehmen kann. Eine ärztliche Bescheinigung ist erforderlich. Das Sonderrecht gilt für maximal sechs Monate und nicht für getrennt lebende Ehegatten. Hat sich der Zustand des Ehepartners dann nicht gebessert, kann das Gericht einen gesetzlichen Betreuer einsetzen. Der Ehepartner darf über die ärztlichen Behandlungen entscheiden sowie über eventuell notwendige freiheitsentziehende Maßnahmen bis zur Dauer von sechs Wochen. Bei Behandlungen (oder deren Abbruch), die Gesundheitsschäden oder den Tod zur Folge haben können, gelten die gleichen Einschränkungen wie bei der Vorsorgevollmacht. Übrigens: Das Notvertretungsrecht macht eine Vorsorgevollmacht nicht überflüssig. Es gilt nämlich nur für gesundheitliche Angelegenheiten und nur für sehr begrenzte Zeit. Bei Bestehen einer Vorsorgevollmacht wird nach Ablauf der sechs Monate kein Betreuer bestellt.

Nachteile einer Vorsorgevollmacht

Niemand kontrolliert die Vorsorgevollmacht. Wenn die Vollmacht dies umfasst, vertritt der Bevollmächtigte Sie auch in finanziellen Angelegenheiten, ohne dass jemand überprüft, ob Sie wirklich krank bzw. geschäftsunfähig sind. Im Gegensatz zur Betreuung wird die Arbeit des Bevollmächtigten nicht vom Betreuungsgericht überprüft. Die Auswahl des Bevollmächtigten ist daher ganz entscheidend, um Missbrauch vorzubeugen.

Form der Vorsorgevollmacht

Diese Eckpunkte gehören in jede Vorsorgevollmacht: Ort, Datum, Vor- und Zuname, Adresse und Geburtsdatum sowie Ihre Unterschrift. Das Gleiche auch vom Bevollmächtigten. Die Vollmacht sollte unbedingt schriftlich auf Papier verfasst werden. Um Zweifeln hinsichtlich der Echtheit Ihrer Vorsorgevollmacht zu entgehen, können Sie die Vollmacht beglaubigen lassen. Das erledigt die Betreuungsbehörde oder ein Notar.

Das Grundbuchamt nimmt Änderungen an Eintragungen von Immobilien nur vor, wenn zumindest eine Beglaubigung der Vollmacht vorliegt. Auch bestimmte Rechtsakte im Zusammenhang mit Unternehmen – etwa die Unterschrift unter den Gesellschaftsvertrag einer GmbH – kann der Bevollmächtigte nur mit Beglaubigung vornehmen. Für eine Vollmacht, die zur Aufnahme eines Verbraucherdarlehens berechtigen soll – zum Beispiel, um Pflegekosten zu finanzieren –, ist in der Regel eine notarielle Beurkundung erforderlich.

Eher abzuraten ist von vorgedruckten Vollmachten, bei denen die Bereiche, auf die sie sich beziehen, anzukreuzen sind. Es kann passieren, dass solche Vollmachten nicht anerkannt werden, da niemand nachprüfen kann, ob nicht nachträglich Kreuze hinzugefügt wurden. Sicherer ist es, die gewünschten Bereiche – ggf. anhand eines Musters – selbst aufzuschreiben oder die Vollmacht von einem Notar oder Anwalt erstellen zu lassen.

Übrigens sollte eine Vollmacht auch den Hinweis enthalten, dass sie jederzeit widerrufen werden kann.

Ab wann ist eine Vorsorgevollmacht wirksam?

Eine Vorsorgevollmacht ist wirksam, wenn sie ausgestellt, unterzeichnet, wenn nötig öffentlich beurkundet oder notariell beglaubigt sowie dem Bevollmächtigten zugegangen ist. Dies schließt nicht aus, dass die Vollmacht anschließend wieder beim Vollmachtgeber verwahrt wird. Vollmachtgeber und Bevollmächtigter können im Innenverhältnis vereinbaren, dass die Vollmacht erst genutzt werden darf, wenn der Vollmachtgeber keine eigenen Entscheidungen mehr treffen kann. Dazu können sie eine schriftliche Vereinbarung treffen. Dies in die Vollmacht aufzunehmen, ist jedoch nicht zu empfehlen: Dann wäre diese nur mit zusätzlichen Beweismitteln verwendbar, deren Beschaffung im Ernstfall viel Zeit kostet.

Merkblatt Vorkehrungen für Unfall und Krankheit
Wem vertrauen Sie uneingeschränkt? Lehnen Sie bestimmte Behandlungen ab? Darf eine bereits bevollmächtigte Person Sie auch in Gesundheitsfragen vertreten? Unsere Checkliste gibt Ihnen Denkanstöße für die Erstellung Ihrer ganz individuellen Vorsorgeverfügungen.

Bankgeschäfte regeln: Depot- oder Bankvollmacht

Wenn Sie eine Bankvollmacht ausstellen möchten, suchen Sie zusammen mit der bevollmächtigten Person Ihre Bank bzw. Sparkasse auf. Denken Sie dabei auch an Ihre Verträge zur privaten Altersvorsorge. Viele Finanzinstitute haben ein eigenes Formular zur Konto- oder Bankvollmacht, das vom Vollmachtgeber und vom Bevollmächtigten unterschrieben werden muss.

Patientenverfügung als Ergänzung im Vorsorgeregister

Für medizinische Anweisungen sollten Sie zusätzlich eine Patientenverfügung erstellen und diese im Zentralen Vorsorgeregister registrieren lassen. Darin teilen Sie mit, welche medizinische Behandlung Sie wünschen und welche nicht. Die Patientenverfügung ist für Ärzte und Pflegekräfte bindend. Sie sollte jedoch auf Ihre persönliche Situation abgestimmt sein. Mustervordrucke mit Ankreuzkästchen erkennen Ärzte und Gerichte oft nicht an.

Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung

Mit einer Betreuungsverfügung schlagen Sie vor, wen ein Gericht als Betreuer einsetzen soll, sofern eine Betreuung notwendig ist. Das Gericht muss diesen Vorschlag berücksichtigen, kann jedoch auch eine andere Person auswählen. Haben Sie in Ihrer Vorsorgevollmacht einen Vertreter in allen Bereichen benannt, bestellt das Gericht üblicherweise keinen Betreuer. Eine Betreuungsverfügung ist in diesem Fall nicht unbedingt notwendig. Sie können sie jedoch zur Sicherheit trotzdem abfassen, falls zum Beispiel ein Teil Ihrer Vollmacht nicht wirksam ist oder es durch Gesetzesänderungen zu Regelungslücken kommt. So lässt sich vermeiden, dass das Gericht trotz Vorsorgevollmacht für irgendeinen Teilbereich doch noch einen Betreuer bestellt.

Vorsorgevollmacht zentral registrieren lassen

Eine Vorsorgevollmacht bringt nichts, wenn sie im Ernstfall nicht gefunden wird. Um jederzeit einen Zugriff auf Ihre Vorsorgevollmacht zu gewährleisten, können Vorsorgende diese beim Zentralen Vorsorgeregister (ZVR) der Bundesnotarkammer unter www.vorsorgeregister.de registrieren lassen. Ihre Vorsorgevollmacht können Sie jederzeit ändern oder widerrufen. Auf alle Fälle sollten Sie die Vollmacht regelmäßig überprüfen und wenn nötig aktualisieren. Das kann zum Beispiel erforderlich sein, wenn der Bevollmächtigte selbst erkrankt ist.

Vorsorgender kann der Vollmachtgeber, der Ersteller einer Betreuungsverfügung oder Patientenverfügung oder der Widersprechende eines Notvertretungsrechts für Eheleute sein. Für jeden Vorsorgenden ist eine eigene Registrierung im ZVR erforderlich. Wenn Sie sich beispielsweise als Ehegatten gegenseitig bevollmächtigt haben, müssen Sie zwei Anträge stellen.

Zugriff auf hinterlegte Daten im Vorsorgeregister

Seit Januar 2023 dürfen auch behandelnde Ärzte das Zentrale Vorsorgeregister abrufen, wenn ein Patient nicht ansprechbar ist, eine Entscheidung über eine medizinische Behandlung jedoch dringend erforderlich ist. Wichtig: Im Vorsorgeregister werden keine Urkunden hinterlegt. Ihre unterzeichnete oder beglaubigte Vorsorgevollmacht bleibt bei Ihnen oder Ihrem Notar. Registriert werden lediglich Kontaktdaten, wo und über welche Person Ihre Vorsorgevollmacht aufbewahrt ist.

Muster: Vorsorgevollmacht

Das Bundesministerium der Justiz stellt auf seiner Internetseite das Formular „Vorsorgevollmacht“ zur Verfügung, welches Sie kostenlos herunterladen und ausfüllen können.

4.4
(22)

Wie hilfreich war dieser Beitrag?

Bewerte ihn jetzt mit 1-5 Sternen.