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Damit der Tod des Ehepartners Hinterbliebene nicht in finanzielle Existenznöte bringt, zahlt die Rentenkasse Witwenrente. Lesen Sie hier, wer Hinterbliebenenrente bekommt, wo sie beantragt werden muss und wie Sie die Witwenrente berechnen können.
Witwenrente – was ist das überhaupt?
Bei der Witwen- und Witwerrente handelt es sich um eine Hinterbliebenenrente, auch Rente wegen Todes genannt. Sowohl hinterbliebene Ehefrauen als auch Ehemänner und eingetragene Lebenspartner haben gleichermaßen Anspruch auf Zahlung der Rente. Da mehrheitlich Frauen Beziehende sind, spricht man oft vereinfachend von Witwenrente.
Wer hat Anspruch auf eine Witwenrente?
Witwenrente kann beantragen, wer mit dem Verstorbenen bis zu seinem Todeszeitpunkt mindestens ein Jahr lang verheiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft war. Ausnahmen von der Ein-Jahresfrist sind möglich, wenn der Partner unerwartet, etwa bei einem Unfall oder aufgrund einer plötzlichen Erkrankung, gestorben ist.
Witwenrente auch bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft?
Für die gesetzliche Rentenversicherung macht es keinen Unterschied, ob es sich um hinterbliebene Ehepartner oder Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft handelt. Alle Regelungen gelten gleichermaßen für gleichgeschlechtliche Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder gültigen Ehe.
Die schnelle Frage zum Thema:
Sind Mindestversicherungszeiten des Verstorbenen zu berücksichtigen?
Der Verstorbene muss mindestens fünf volle Jahre lang Beiträge in die gesetzliche Rentenkasse eingezahlt haben, damit der hinterbliebene Partner überhaupt Witwenrente beantragen kann. Das entspricht der Mindestversicherungszeit der Rentenversicherung. Diese Wartezeit muss nicht erfüllt sein, wenn der Partner zum Zeitpunkt seines Todes bereits eine Rente bezogen hat oder durch einen Arbeitsunfall ums Leben gekommen ist.
Was ist das Sterbevierteljahr?
Das Sterbevierteljahr meint die ersten drei Monate nach dem Monat, in dem der versicherte Partner verstorben ist. In diesem Zeitraum zahlt die gesetzliche Rentenkasse die monatlichen Rentenansprüche des Verstorbenen in voller Höhe an den Hinterbliebenen, ohne dessen Einkommen anzurechnen.
Witwenrente auch für geschiedene Ehepartner?
Grundsätzlich haben nur Hinterbliebene Anspruch auf Witwenrente, wenn sie zum Todeszeitpunkt mit dem Verstorbenen verheiratet oder in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft waren. Keine Regel ohne Ausnahme!
Witwen- und Witwerrente – Voraussetzungen für Geschiedene
Unter bestimmten Bedingungen können Sie nach dem Tod Ihres Ex-Partners dennoch Witwenrente beantragen. Für diese sogenannte Rente nach dem vorletzten Ehegatten oder Lebenspartner müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Ihre Ehe wurde vor dem 1. Juli 1977 geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben.
- Sie haben bis zum Tod Ihres Ex-Partners nicht erneut geheiratet und haben keine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet.
- Sie hatten Anspruch auf Unterhaltszahlungen vom Ex-Partner oder haben im letzten Jahr vor dessen Tod tatsächlich Unterhalt bekommen.
- Ihr verstorbener Ex-Partner hat die Mindestversicherungszeit von fünf Jahren erfüllt oder bereits eine Rente bezogen oder hatte einen tödlichen Arbeitsunfall.
Beginn und Ende der Geschiedenen-Witwenrente
Gezahlt wird die Geschiedenen-Witwenrente ab dem Monatsersten nach Ihrem Rentenantrag. Die Rentenzahlungen enden mit Ablauf des Monats, in dem Sie wieder heiraten. In diesem Fall können Sie möglicherweise eine Rentenabfindung beantragen.
Wenn der Verstorbene mehrere Anspruchsberechtigte hinterlässt
Haben mehrere Ex-Partner Anspruch auf Witwenrente, wird diese aufgeteilt: Jeder frühere eingetragene Lebens- oder Ehepartner erhält den Teil der Geschiedenen-Witwenrente, der seiner Ehedauer mit dem Verstorbenen entspricht. Sollten Sie als Ex-Partner Anspruch auf einen solchen Teilbetrag haben, wird hierauf Ihr eigenes Einkommen angerechnet.
Rentenvorschuss
Hat der Verstorbene bereits eine gesetzliche Rente bezogen, zahlt die Rentenversicherung drei volle Monatsrenten als Rentenvorschuss. Der Rentenvorschuss muss innerhalb von 30 Tagen nach dem Tod des Partners bei der Deutschen Post unter Vorlage der Sterbeurkunde beantragt werden. Formulare gibt es in jeder Postfiliale.
Alte und neue Witwenrente – was macht den Unterschied?
Für Witwenrenten nach neuem Recht wird ein Zuschlag für die Kindererziehung bezahlt, den es für Bezieher der alten Witwenrente nicht gibt. Eine weitere Änderung: Ist der Ehepartner vor seinem 65. Lebensjahr gestorben, wird der Anspruch auf neue Witwenrente um einen Abschlag gekürzt.
Witwenrente nach altem Recht
Haben Sie vor 2002 geheiratet und Sie oder Ihr verstorbener Ehepartner wurde vor dem 2. Januar 1962 geboren, gelten die alten Regelungen. Witwenrente nach altem Recht erhalten Sie außerdem, wenn Ihr Ehepartner bereits vor dem 1. Januar 2002 gestorben ist.
Wer die neue Witwenrente erhält
Witwenrente nach neuem Recht bekommen Hinterbliebene, die nach dem 31. Dezember 2001 geheiratet haben oder beide nach dem 1. Januar 1962 zur Welt kamen. Derzeit wird meist noch Witwenrente nach altem Recht bezahlt.
Große und kleine Witwenrente
Die große Witwenrente ist generell unbefristet, ebenso die kleine Variante nach altem Recht. Die neue kleine Witwenrente hingegen wird maximal 24 Monate lang ausbezahlt.
Große Witwen- oder Witwerrente
Nach neuem Recht beträgt die große Witwenrente 55 Prozent der Versichertenrente, die der verstorbene Ehepartner bereits bezogen hat oder erhalten hätte. Trifft für Sie noch die alte Rechtslage zu, bekommen Sie 60 Prozent. Anspruch auf eine große Witwenrente hat, wer
- 47 Jahre oder älter ist oder
- erwerbsgemindert ist oder
- nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht berufs- oder erwerbsunfähig ist oder
- ein minderjähriges Kind erzieht oder
- für ein behindertes Kind sorgt, das sich unabhängig vom Alter nicht selbst versorgen kann.
Kleine Witwen- oder Witwerrente
Die kleine Witwenrente beträgt 25 Prozent der Rente, auf die Ihr verstorbener Ehepartner zum Todeszeitpunkt Anspruch hatte oder gehabt hätte, wenn er in Rente gegangen wäre. Die kleine Witwenrente erhalten Hinterbliebene, die
- das 47. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- nicht erwerbsgemindert sind und
- kein Kind erziehen.
Höhere Altersgrenzen bei Altersrente – Auswirkungen auf die Witwenrente
Mit der Anhebung des Renteneintrittsalters, der „Rente mit 67“, steigen auch die Altersgrenzen bei der Witwenrente, seit 2012 stufenweise vom 45. Lebensjahr an. 2023 liegt die Altersgrenze für die große Witwenrente bei 46 Jahren. Für Todesfälle ab dem Jahr 2029 wird nur noch die Altersgrenze von 47 Jahren für die große Witwenrente gelten.
So wird die Witwenrente berechnet
Die Höhe der Witwenrente richtet sich nach dem eigenen Alter sowie den Rentenansprüchen des Verstorbenen. Lücken oder Fehler in dessen Versicherungsverlauf können zu einer falschen Berechnung und damit zu einer geringeren Witwenrente führen. Überprüfen Sie daher den Versicherungsverlauf auf
- Rentenpunkte
- Beitragszeiten
- Ausbildungszeiten
- Kindererziehungszeiten
Die entsprechenden Angaben entnehmen Sie der aktuellsten Renteninformation oder Rentenauskunft des Verstorbenen.
Rentenabschlag – womit muss ich rechnen?
Aktuell gibt es die volle Witwenrente, sofern der Ehepartner 64 Jahre und 10 Monate geworden ist (Stand 2023). Ab 2024 wird die Witwenrente ohne Abschlag gezahlt, wenn der Partner nach Vollendung seines 65. Lebensjahres gestorben ist. Der Rentenabschlag beträgt 0,3 Prozent für jeden Monat, den die Witwenrente vor dem abschlagsfreien Rentenalter startet. Sie wird jedoch höchstens um 10,8 Prozent gekürzt.
Wie sich Ihre Einkünfte auf Ihre Witwenrente auswirken
Beim Antrag auf Witwenrente müssen Sie Ihre eigenen Einkünfte offenlegen. Aus Ihren gesamten Bruttoeinkünften ermittelt die Rentenversicherung ein rechnerisches Nettoeinkommen. Davon wird nach Abzug eines Freibetrags ein bestimmter Prozentsatz auf die Witwenrente angerechnet.
Diese Einkommensarten werden angerechnet
Was generell auf die Witwenrente angerechnet wird:
- Bruttoverdienst aus einer Erwerbstätigkeit
- Erwerbsersatzeinkommen, etwa die eigene gesetzliche Altersrente oder Rente wegen Erwerbsminderung oder Arbeitslosengeld (ALG I)
- Betriebsrenten
- Miet- und Pachteinnahmen
- Zinseinkünfte aus eigenem Vermögen und Gewinne aus Verkäufen
- Renten aus privaten Lebens-, Renten- oder Unfallversicherungen
- vergleichbare ausländische Einnahmen
Wenn für Sie noch das alte Hinterbliebenenrecht gilt, fließen Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe sowie Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung nicht in die Einkommensanrechnung.
Freibeträge – so viel Einkommen bleibt abschlagsfrei
Damit der Freibetrag bei einer Rentenerhöhung gleichermaßen mitsteigt, ist er mit dem aktuellen Rentenwert verknüpft. Dieser wird jährlich zum 1. Juli an die wirtschaftliche Lage angepasst. Der Freibetrag beträgt das 26,4-Fache des aktuellen Rentenwertes (zurzeit 37,60 Euro, Stand Juli 2023). Sie dürfen also 992,64 Euro abschlagsfrei hinzuverdienen. Für jedes eigene Kind, das einen Anspruch auf Waisenrente hat, erhöht sich Ihr Freibetrag um das 5,6-Fache des Rentenwertes. Alles, was Sie über die Freibeträge hinaus verdienen, wird zu 40 Prozent auf Ihre Witwenrente angerechnet.
Beispielrechnung: Mit diesen Abschlägen müssen Sie rechnen
Fall A: Witwe Marlene B. hat ein rechnerisches Nettoeinkommen von 1.300 Euro. Davon wird der Freibetrag von 992,64 abgezogen, bleiben 307,36 Euro. Von diesem Betrag werden 40 Prozent (122,94 Euro) auf ihre Witwenrente angerechnet. Das heißt: Die Witwenrente von Marlene B. wird um 122,94 Euro monatlich gekürzt.
Fall B: Witwer Fritz L. hat ein Nettoeinkommen von 1.300 Euro und ein Kind in Ausbildung. Damit erhöht sich sein Freibetrag um 210,56 Euro auf insgesamt 1.203,20 Euro. Verbleiben 96,80 Euro (1.300 Euro minus 1.203,20 Euro), wovon 40 Prozent (38,72 Euro) auf seine Hinterbliebenenrente angerechnet werden. Die Witwerrente von Fritz L. fällt also um 38,72 Euro niedriger aus.
Sind auf die Witwenrente Steuern und Sozialabgaben fällig?
Witwenrente ist steuerpflichtig, allerdings nur auf den Besteuerungsanteil, der jährlich steigt. Ab 2039 muss die Hinterbliebenenrente komplett versteuert werden. Auch Sozialversicherungsabgaben sind auf die Witwenrente fällig: Die Rentenkasse zieht die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung direkt ab und zahlt den Restbetrag an die Hinterbliebenen aus. So kann letztlich vom Anspruch auf Witwenrente nur noch sehr wenig oder gar nichts mehr übrig bleiben.
Sichern Sie sich deshalb frühzeitig mit einer zusätzlichen privaten Altersvorsorge ab.
Rentenabfindung als Starthilfe
Wer nach dem Tod des Partners erneut heiratet und bislang Witwenrente bezogen hat, verliert den Anspruch ab dem Monat der Eheschließung. Als finanzielle Starthilfe für die neue Ehe zahlt die Rentenkasse auf Antrag eine steuerfreie Rentenabfindung.
Höhe der Rentenabfindung
Bezieher der großen Witwenrente erhalten zwei volle Jahresrenten, also 24-mal die monatliche Witwenrente, die bis zur Wiederheirat gezahlt wurde. Bei der kleinen Witwenrente wird der noch nicht verbrauchte Restbetrag bis zum Ende des zweijährigen Bezugszeitraums ausbezahlt. Eine Abfindung steht Ihnen nicht zu, wenn Sie nach dem Tod Ihres vorletzten Partners bereits Geschiedenen-Witwenrente oder Erziehungsrente erhalten.
Rentenabfindung beantragen
Einen förmlichen Antrag auf Rentenabfindung müssen Sie gar nicht stellen. Es reicht völlig aus, wenn Sie die neue Eheurkunde an die Rentenversicherung senden und darin Bezug auf die Versicherungsnummer Ihres verstorbenen Partners nehmen.
Witwenrente beantragen – darauf müssen Sie achten
Witwenrente beantragen Sie bei der Deutschen Rentenversicherung des Verstorbenen, entweder online (Formularpaket Witwenrente und Witwerrente) oder beim Rentenservice in jeder deutschen Postfiliale.
Welche Unterlagen Sie für den Rentenantrag vorlegen müssen
Hinterbliebenenrenten werden rückwirkend gezahlt, allerdings nur für bis zu zwölf Kalendermonate ab Antrag. Daher sollten Sie sich nicht allzu lange Zeit mit Ihrem Rentenantrag lassen. Sie benötigen dazu zahlreiche Unterlagen, wie etwa
- Sterbeurkunde
- Heiratsurkunde
- Personalausweis oder Reisepass des Verstorbenen und des Antragstellers
- Sozialversicherungsausweis des Verstorbenen und des Antragstellers
- Bankverbindung des Antragstellers
- Steueridentifikationsnummer des Verstorbenen und des Antragstellers
- letzter Rentenbescheid des Verstorbenen, falls dieser Rente bezogen hat
- letzte Einkommensnachweise des Verstorbenen, soweit dieser zum Todeszeitpunkt noch erwerbstätig war
- Krankenversicherungsnachweis des Antragstellers
Ab wann Witwenrente gezahlt wird
Erhielt Ihr verstorbener Ehepartner bereits eine eigene Rente, wird diese im Sterbemonat noch voll ausgezahlt. Die Witwenrente beginnt dann frühestens mit dem darauffolgenden Monat. Bezog Ihr Partner bis zu seinem Tod noch keine Rente, haben Sie bereits ab dem Todestag Anspruch auf Witwenrente.
Wann endet die Witwenrente?
Die neue kleine Witwenrente endet mit Ablauf des 24. Kalendermonats nach dem Tod des Ehepartners. Die kleine Witwenrente nach altem Recht erhalten Sie grundsätzlich ein Leben lang. Bei einer Heirat enden sowohl die kleine als auch die große Witwenrente stets mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem Sie heiraten. Der Anspruch auf Witwenrente endet auch, wenn Sie sich für das Rentensplitting entscheiden.
Rentensplitting statt Hinterbliebenenrente
Beim Rentensplitting werden alle Rentenansprüche aus der Zeit der Ehe zusammenaddiert und zu gleichen Teilen untereinander aufgeteilt. Davon profitiert vor allem der Partner mit den geringeren Anwartschaften. Rentensplitting kann sich auch lohnen, wenn Sie ein eigenes Kind oder ein Kind des verstorbenen Partners erziehen. Zwar erhalten Sie dann keine Witwenrente. Im Gegenzug erwerben Sie aber einen Anspruch auf Erziehungsrente aus eigener Versicherung, die in der Regel höher ausfällt als die Witwenrente.
Bedingungen für das Rentensplitting
Beide Partner müssen jeweils mindestens 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten in der Rentenversicherung zurückgelegt haben. Das Rentensplitting kann nur durchgeführt werden, wenn
- beide Partner erstmals nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, Anspruch auf eine Altersvollrente aus der Rentenversicherung haben, oder
- erstmalig einer der Partner nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, einen Anspruch auf Altersvollrente und der andere die Regelaltersgrenze erreicht hat oder
- einer der Lebenspartner verstirbt, bevor diese Voraussetzungen vorliegen.
Rentensplitting zu Lebzeiten der Eheleute
Sie müssen eine gemeinsame Erklärung bei der Deutschen Rentenversicherung einreichen, frühestens sechs Monate, bevor Sie beide die Regelaltersgrenze erreichen und Anspruch auf eine Altersrente haben. Nach neuem Recht können Sie erst dann gemeinsam vom Rentensplitting Gebrauch machen, wenn Sie selbst die Regelaltersgrenze bereits erreicht haben.
Rentensplitting nach dem Tod eines Partners
Für das Rentensplitting nach dem Tod Ihres Partners sind mindestens 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten nachzuweisen. Die Zeit ab dem Tod bis zu Ihrer Regelaltersgrenze wird teils hinzugerechnet.
Witwengeld für Beamte
Witwengeld, das im Beamtenversorgungsgesetz geregelt ist, steht Hinterbliebenen von Beamten zu. Es entspricht in weiten Teilen der Witwenrente, die ausschließlich gesetzlich Rentenversicherte und ihre Angehörigen beanspruchen können. Bis Ende 1961 geborene Hinterbliebene erhalten 60 Prozent der Pensionsbezüge, für ab 1962 Geborene sind es 55 Prozent. Auch beim Witwengeld beträgt die Mindestwartezeit fünf Jahre und die Eheschließung muss außer in begründeten Fällen mindestens ein Jahr zurückliegen.
Anders verhält es sich mit der Anrechnung von Einkommen des Hinterbliebenen: Beim Witwengeld müssen mindestens 20 Prozent der Pension des verstorbenen Beamten erhalten bleiben. Bei großen Altersunterschieden zwischen den Ehepartnern greift eine weitere Sonderregelung: Für jedes Jahr Altersunterschied wird das Witwengeld um fünf Prozent gekürzt, maximal um 50 Prozent.
Noch ein Tipp:
Eine Todesfallabsicherung ist ein Muss für jeden – spätestens dann, wenn eine Familie geplant oder eine Immobilie erworben wird. Denn auch wenn bei der Familie im Todesfall die Welt kopfsteht – die monatlichen Kosten und Belastungen laufen weiter.
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