In Deutschland sind rund 4,3 Millionen Menschen auf Pflege angewiesen – Tendenz steigend. Es kann jeden von heute auf morgen treffen. Hier ein kompakter Überblick über die fünf Pflegegrade und die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung.
Das neue Begutachtungsverfahren
Im Rahmen des neuen Begutachtungsverfahrens ermittelt ein medizinischer Gutachter, wie selbstständig und kompetent eine Person ist.
Dieser Experte wird vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) bei gesetzlich Versicherten oder von einer anderen Prüforganisation wie Medicproof, dem medizinischen Dienst der privaten Krankenversicherer, beauftragt.
Seine Einschätzung erfolgt in sechs Bereichen, die für die Pflege bedeutsam sind.
Dazu zählen:
- Mobilität (z. B. Fortbewegung, Positionswechsel)
- kognitive und kommunikative Fähigkeiten (z. B. örtliche und zeitliche Orientierung, Verstehen von Aufforderungen)
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (z. B. nächtliche Unruhe, Aggression)
- Selbstversorgung (z. B. Körperpflege, Nahrungsaufnahme)
- Bewältigung von krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen (z. B. Injektionen, Wundversorgung)
- Gestaltung des Alltagslebens und der sozialen Kontakte
(z. B. Beschäftigung, Kontaktpflege)
Festlegung des Pflegegrades
Beurteilt wird die Pflegebedürftigkeit mittels eines Punktesystems und ihrer vorgegebenen Gewichtung. Anhand des Ergebnisses wird dem Betroffenen einer der fünf Pflegegrade zugesprochen.
Je mehr Punkte der Begutachtete insgesamt erhält, desto höher ist der Pflegegrad – und desto mehr Leistungen genehmigt die Pflegeversicherung.
Um den Besuch des Gutachters vorzubereiten und eine finanzielle Unterstützung durch die Pflegeversicherung zu erhalten, kann ein Pflegetagebuch wertvolle Dienste leisten.
Pflegegrade: auf den Punkt gebracht
Bei der Einstufung in einen Pflegegrad spielt es keine Rolle, ob eine Einschränkung gesundheitliche, geistige oder psychische Ursachen hat. Es geht stets um das Maß der Selbstständigkeit und der Fähigkeiten der pflegebedürftigen Person.
Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Die Betroffenen sind weitgehend selbstständig, können sich noch gut versorgen und benötigen nur wenig Unterstützung von Angehörigen oder Pflegediensten.
Sie haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro/Monat, etwa für eine Haushaltshilfe. Pflegehilfsmittel gehören ebenso in den Leistungsrahmen wie auch die Unterstützung für den Anschluss und den Betrieb eines Hausnotrufs. Für sogenannte „zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel“, etwa einen Nässeschutz für das Bett oder Einmalvorlagen, zahlen die Pflegeversicherer monatlich bis zu 40 Euro.
Darüber hinaus ist es möglich, für den altersgerechten Umbau der Wohnung einmalig weitere Hilfen von bis zu 4.000 Euro zu beantragen. Dazu gehören z. B. der Einbau eines Treppenlifts oder barrierereduzierende Maßnahmen, wenn etwa im Bad die Wanne durch eine ebenerdige Dusche ersetzt wird.
Auch ambulante Wohngruppen mit anderen Betroffenen werden finanziell gefördert.
Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Versicherte mit anerkanntem Pflegegrad 2 sind in ihrer Selbstständigkeit erheblich beeinträchtigt. Sie bekommen zahlreiche Leistungen aus der Pflegeversicherung:
- 316 Euro/Monat Pflegegeld – bei Pflege zu Hause durch Angehörige, Freunde, Bekannte
- 689 Euro/Monat Pflegesachleistung – bei Versorgung zu Hause durch einen ambulanten Pflegedienst
- 689 Euro/Monat Tages-/Nachtpflege – für die teilstationäre Versorgung in einer Tages- oder Nachtpflege-Einrichtung
- 770 Euro/Monat – für die vollstationäre Pflege im Pflegeheim
- 1.612 Euro Kurzzeitpflege pro Jahr (für bis zu acht Wochen)
- 1.612 Euro Verhinderungspflege pro Jahr (für bis zu sechs Wochen)
Des Weiteren erhalten sie gegebenenfalls die unter Pflegegrad 1 genannten Leistungen vom Entlastungsbetrag bis zur Wohngruppenförderung.
Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Versicherte mit Pflegegrad 3 sind in ihrer Selbstständigkeit nachweislich schwer beeinträchtigt. Ihnen stehen umfangreiche Leistungen aus der Pflegeversicherung zu:
- 545 Euro/Monat Pflegegeld – bei Pflege zu Hause durch Angehörige, Freunde, Bekannte
- 1.298 Euro/Monat Pflegesachleistungen – bei Versorgung zu Hause durch einen ambulanten Pflegedienst
- 1.298 Euro/Monat Tages-/Nachtpflege – für die teilstationäre Versorgung in einer Tages- oder Nachtpflege-Einrichtung
- 1.612 Euro Verhinderungspflege pro Jahr (für bis zu sechs Wochen)
- 1.612 Euro Kurzzeitpflege pro Jahr (für bis zu acht Wochen)
- 1.262 Euro/Monat für die vollstationäre Pflege im Pflegeheim
Des Weiteren erhalten sie gegebenenfalls die unter Pflegegrad 1
genannten Leistungen vom Entlastungsbetrag bis zur Wohngruppenförderung.
Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
Folgende Leistungen bekommen Versicherte mit schwersten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit:
- 728 Euro/Monat Pflegegeld – bei Pflege zu Hause durch Angehörige, Freunde, Bekannte
- 1.612 Euro/Monat Pflegesachleistungen – bei Versorgung zu Hause durch einen ambulanten Pflegedienst
- 1.612 Euro/Monat Tages-/Nachtpflege – für die teilstationäre Versorgung in einer Tages- oder Nachtpflege-Einrichtung
- 1.612 Euro Verhinderungspflege pro Jahr (für bis zu sechs Wochen)
- 1.612 Euro Kurzzeitpflege pro Jahr (für bis zu acht Wochen)
- 1.775 Euro/Monat für die vollstationäre Pflege im Pflegeheim
Des Weiteren erhalten sie gegebenenfalls die unter Pflegegrad 1 genannten Leistungen vom Entlastungsbetrag bis zur Wohngruppenförderung.
Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung
Dieser Grad bescheinigt den Versicherten schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit, die ein hohes Maß an Pflege mit sich bringen. Sie erhalten die umfangreichsten Leistungen aus der Pflegeversicherung:
- 901 Euro/Monat Pflegegeld – bei Pflege zu Hause durch Angehörige, Freunde, Bekannte
- 1.995 Euro/Monat Pflegesachleistungen – bei Versorgung zu Hause durch einen ambulanten Pflegedienst
- 1.995 Euro/Monat Tages-/Nachtpflege – für die teilstationäre Versorgung in einer Tages- oder Nachtpflege-Einrichtung
- 1.612 Euro Verhinderungspflege pro Jahr (für bis zu sechs Wochen)
- 1.612 Euro Kurzzeitpflege pro Jahr (für bis zu acht Wochen)
- 2.005 Euro/Monat für die vollstationäre Pflege im Pflegeheim
Des Weiteren erhalten sie gegebenenfalls die unter Pflegegrad 1 genannten Leistungen vom Entlastungsbetrag bis zur Wohngruppenförderung.
den Artikel: