Entlastungsleistungen – für Unterstützung im Pflegealltag

Entlastung im Alltag ist wichtig, damit die häusliche Pflege gelingt. Daher dürfen Personen mit einem Pflegegrad Entlastungsleistungen bei der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen, zusätzlich zu Pflegegeld und Leistungen für häusliche Pflege.

Entlastungsleistungen – kurz erklärt

Jeder pflegebedürftigen Person, die zu Hause versorgt wird und einen anerkannten Pflegegrad hat, stehen monatlich bis zu 125 Euro zu. Dieses Geld soll dabei helfen, eine häusliche Pflegesituation regelmäßig zu entspannen. Es können also etwa Leistungen bezahlt werden, die pflegenden Angehörigen eine Pause verschaffen. Gleichzeitig sollen diese Leistungen sicherstellen, dass Pflegebedürftige jederzeit gut versorgt sind und selbstbestimmt leben können. Damit sind die Entlastungsleistungen zweckgebunden.

Der Entlastungsbetrag ist für alle Pflegegrade gleich hoch, das heißt, es ist unerheblich, welcher der fünf Pflegegrade festgestellt wurde. Der Betrag wird zusätzlich zu Pflegegeld und Leistungen für häusliche Pflege bezahlt und nicht damit verrechnet.

Für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 wichtig zu wissen: Da Menschen mit Pflegegrad 1 noch weitestgehend selbstständig zurechtkommen, bestehen für Betroffene noch keine Leistungsansprüche wie Pflegegeld, Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege, Tages- und Nachtpflege. Der Entlastungsbetrag ermöglicht ihnen, solche Angebote dennoch zu nutzen. Sie können privat entstehende Kosten zumindest teilweise gegenfinanzieren.

Typische Entlastungsleistungen

Jede Wohn- und Pflegesituation ist anders. Auch die Alltagskompetenzen sind nicht vergleichbar. Daher kann der Betrag für Entlastungsleistungen individuell eingesetzt und sogar von Monat zu Monat sehr unterschiedlich genutzt werden. Typische Situationen sind:

  • die Betreuung von Pflegebedürftigen durch Pflegebegleiter, z. B. wenn die Pflegeperson zu bestimmten Zeiten außer Haus ist, weil sie Termine wahrnehmen muss, zum Sport geht oder Freunde trifft.
  • die Begleitung von Pflegebedürftigen, z. B. zum Arzt, zu Behörden, zu Veranstaltungen oder bei einem Spaziergang.
  • die Bezahlung von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten, z. B. eines Bastelnachmittags oder Gedächtnistrainings im Falle einer Demenz.
  • die Finanzierung haushaltsnaher Dienstleistungen, z. B. Hilfe beim Einkaufen oder Fensterputzen.
  • teilstationäre Tages- oder Nachtpflege, z. B. in besonderen Gesundheitskrisen oder zur Entlastung einer Pflegeperson in der Nacht.
  • Leistungen der Kurzzeitpflege, z. B. wenn ein pflegender Angehöriger selbst erkrankt ist und die pflegebedürftige Person nicht zu Hause versorgen kann.
  • Verhinderungspflege, z. B. wenn die Pflegeperson beruflich verreisen muss oder eine Kur benötigt.

Für pflegende Angehörige ist die neue Situation oft mit zusätzlicher Belastung verbunden. Sie sollten diese Unterstützungsleistungen vor allem nutzen, wenn sich bewährte Abläufe plötzlich ändern. Ein Infekt oder das Fortschreiten einer Krankheit bringt eine eingespielte Pflegesituation schnell durcheinander. Dann sind noch mehr Aufgaben zu übernehmen als sonst. Genau für solche Fälle sind diese Leistungen besonders geeignet.

Entlastungsleistungen für Unterstützung im Pflegealltag

Entlastungsleistungen – Restbeträge in Folgemonate verschieben

Werden Leistungen in bestimmten Monaten nicht voll genutzt, etwa, weil die pflegebedürftige Person im Urlaub oder Krankenhaus war, verfällt das Geld nicht. Der Restbetrag für Entlastungsleistungen kann dann in nachfolgenden Monaten verwendet werden. Einfach zu einem späteren Zeitpunkt die angesammelten Rechnungen einreichen und der ausgelegte Betrag wird entsprechend erstattet. Das funktioniert wie bei einem Guthabenkonto: Bleiben beispielsweise 60 Euro aus dem Monat März, ist der Kontostand für Entlastungsleistungen im April 125 Euro + 60 Euro. Auch wenn zum Ende des Kalenderjahres nicht alle Beträge abgerufen wurden, können die der pflegebedürftigen Person zustehenden Gelder noch eingesetzt werden. Dabei dringend den 30. Juni des Folgejahres im Auge behalten. Zu diesem Stichtag werden die angesammelten Entlastungsbeträge des vorangegangenen Jahres gelöscht.

Umwandlungsanspruch – wenn der Entlastungsbetrag nicht ausreicht

Manche Pflegebedürftige benötigen mehr Entlastungsleistungen, der Betrag von 125 Euro pro Monat reicht nicht aus. In einem solchen Fall empfiehlt es sich, sich von der Pflegeversicherung beraten zu lassen. Unter bestimmten Umständen sind andere Pflegeleistungen in zusätzliche Entlastungsbeträge umzuwandeln. Hier gilt:

  • Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2 können bis zu 40 Prozent des Betrags für häusliche Pflegehilfe umwandeln lassen.
  • Das geht, wenn weniger pflegerische Versorgung benötigt wird, als durch ihren Pflegegrad abgedeckt ist. Eine pflegebedürftige Person kann sich beispielsweise selbst waschen und ankleiden, benötigt aber mehr Hilfe bei anderen Dingen wie Besorgungen außer Haus.
  • Für die Umwidmung der Gelder ist ein Antrag bei der Pflegeversicherung nötig.

Wer darf Entlastungs- und Betreuungsleistungen übernehmen?

Damit die Versorgung gesichert und pflegebedürftige Menschen in Abwesenheit ihrer Pflegeperson geschützt sind, dürfen nur geeignete und für Betreuungsleistungen qualifizierte Personen Entlastungsleistungen erbringen. Hierzu gehören:

  • professionelle Pflegepersonen und Betreuungskräfte
  • geschulte ehrenamtliche Pflege- und Nachbarschaftshelfer
  • und bestimmte, je nach Landesrecht anerkannte, Dienstleister

Die Pflegeversicherung, Pflegestützpunkte, Wohlfahrtsverbände, Beratungsstellen wie die Firma compass private pflegeberatung oder ein ambulanter Pflegedienst beraten und vermitteln passende Angebote.

Wie werden Entlastungsangebote abgerechnet?

Der Entlastungsbetrag wird rückwirkend ausbezahlt. Versicherte müssen ihrer Pflegeversicherung Rechnungen über schon in Anspruch genommene und bezahlte Leistungen vorlegen. Daraufhin werden Kosten für Betreuungs- und Entlastungsangebote bis zu 125 Euro monatlich erstattet, wenn es keine Einwände gegen die Leistungen selbst oder die Anbieter gibt. Am besten ist es, nur von der Pflegeversicherung anerkannte Anbieter zu wählen.

Tipp zu Entlastungsleistungen: Auch eine rückwirkende Erstattung für Betreuungsleistungen vor längerer Zeit ist möglich. Das gilt, wenn bis zum 30.6. eines Jahres Rechnungen des Vorjahres eingereicht werden.

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