Kitaplatz einklagen – so machen Sie Ihren Rechtsanspruch geltend

Jedes Kind in Deutschland hat ab seinem ersten Geburtstag Recht auf einen Platz in einer Tageseinrichtung. Viele Familien gehen dennoch leer aus. Dann können die Eltern ihren Rechtsanspruch geltend machen und einen Kitaplatz einklagen.

Rechtsanspruch klar geregelt im Sozialgesetzbuch (SGB)

Das Kinderförderungsgesetz hat zwei Ziele: die frühkindliche Förderung verbessern und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf erleichtern. Im August 2013 wurde der Rechtsanspruch auf einen Kitaplatz in § 24 des 8. Sozialgesetzbuches (SGB) klar geregelt.

Wer Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz hat

Kinder unter einem Jahr haben Anspruch auf einen Platz in einer Tageseinrichtung, sofern die Eltern nachweislich berufstätig sind. Ein Anspruch besteht auch, wenn die Eltern demnächst eine Arbeit aufnehmen, arbeitssuchend sind oder sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in einer Schul- oder Hochschulausbildung befinden oder sogenannte Eingliederungsleistungen erhalten. Nicht zuletzt besteht er auch für Kinder mit Defiziten in der persönlichen Entwicklung. Vom ersten bis zum dritten Geburtstag besteht der Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz – unabhängig davon, ob die Eltern erwerbstätig sind oder nicht. Ab drei Jahren bis zur Einschulung hat jedes Kind Recht auf einen Kindergartenplatz, unabhängig von der Erwerbssituation der Eltern.

Worauf Sie Anspruch haben: Tagesmutter oder Kita

Anspruch hat Ihr Kind ab dem ersten Geburtstag „auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege“ (SGB, VIII. Buch § 24 Abs. 2). Sind bereits alle Kitaplätze belegt, kann die Kommune dem Kind auch einen Betreuungsplatz bei einer Tagesmutter zuweisen. Damit hat sie ihre Pflicht erfüllt und Ihrem Anspruch auf einen Betreuungsplatz Genüge getan.

Wie Sie Ihren Bedarf auf Betreuung belegen

Belegen müssen Sie Ihren Betreuungsbedarf nur bei Kindern unter einem Jahr. Als Nachweis reicht beispielsweise eine Bescheinigung des Arbeitgebers über die Arbeitszeiten. Studierende benötigen von ihrer Hochschule einen Nachweis über die Studiendauer. Auszubildende müssen sich von der Berufsschule die Schulzeiten belegen lassen.

Antrag auf Kitaplatz stellen

Die Anmeldung in einer Kita regelt jedes Bundesland, jede Stadt und jede Kommune individuell. So müssen Sie Ihren Nachwuchs bei manchen Städten und Gemeinden persönlich anmelden, bei anderen über ein zentrales Online-Anmeldeverfahren.

Wo Sie Ihr Kind anmelden: zuständige Kommune

Zuständig für die Kitaplätze ist immer die Kommune, in welcher Ihr Kind gemeldet ist. Fragen Sie bei Ihrem zuständigen Jugendamt nach freien Plätzen und dem Anmeldeverfahren. Manchmal gibt es auch eine zentrale Internetseite für eine Online-Anmeldung. Da die Vergabe der Kitaplätze meist zentral erfolgt, müssen Sie nur einen Antrag stellen – selbst wenn Sie sich für verschiedene Einrichtungen interessieren.

Wie Sie die optimale Betreuung für Ihr Kind finden

Viele Tageseinrichtungen bieten Informationsabende an oder einen „Tag der offenen Tür“. Nutzen Sie diese Angebote, um gemeinsam mit Ihrem Kind die Kita kennenzulernen. Legen Sie sich besser nicht auf eine einzige Kita fest. Wenn Sie Ihr Kind in mehreren Einrichtungen anmelden, erhöhen Sie Ihre Chance auf einen Betreuungsplatz erheblich. Bietet Ihre Kommune auch die Betreuung durch Tagesmütter an? Treten Sie auch hier rechtzeitig in Kontakt, um eine Tagesmutter für Ihren Sprössling zu finden.

Wann Sie einen Kitaplatz beantragen sollten

Je größer die Nachfrage in Ihrer Wohngegend, desto früher sollten Sie einen Kitaplatz beantragen. Besonders in Ballungsräumen gibt es meist lange Wartelisten und unterschiedliche Anmeldefristen. Spätestens drei bis sechs Monate, bevor Sie den Kitaplatz benötigen, muss der Antrag bei Ihrer zuständigen Kommune vorliegen. Wenn Sie auf Nummer sicher gehen möchten, können Sie Ihr Kind bereits in der Schwangerschaft anmelden.

Kitaplatz einklagen - so machen Sie Ihren Rechtsanspruch geltend

Nur Absagen von Kindertagesstätten – was nun?

Trotz der Bemühungen, mehr kommunale Kitaplätze einzurichten, hinkt das Angebot der Nachfrage weit hinterher. Haben Sie nur Absagen erhalten, sollten Sie wie folgt vorgehen:

Jugendamt kontaktieren

Fragen Sie zunächst beim zuständigen Jugendamt nach, ob es doch noch freie Plätze in einer kommunalen Einrichtung gibt. Planen Sie zwei bis drei Monate ein, bis Sie eine Zusage oder Absage erhalten. Es schadet auch nicht, sich parallel dazu um einen Platz in einer privaten Kita zu bewerben.

Ablehnungsbescheid – Widerspruch einlegen

Sie haben einen Ablehnungsbescheid erhalten? Dann kommt es auf Ihren Wohnort an, wie Sie weiter vorgehen. In einigen Bundesländern können Sie gleich nach dem Ablehnungsbescheid Klage auf einen Kitaplatz erheben, in anderen müssen Sie zunächst Widerspruch gegen den Bescheid einlegen. Dies ist innerhalb von vier Wochen möglich. Reichen Sie den Widerspruch also zügig direkt beim Absender ein, in der Regel ist dies das örtliche Jugendamt. Erst nach Ablehnung des Widerspruchs können Sie klagen.

Kitaplatz einklagen – das müssen Eltern beachten

Anspruch auf einen Kitaplatz hat Ihr Kind allerdings nur dann, wenn tatsächlich ein Platz zur Verfügung steht. Oder wenn bei der Vergabe der Kitaplätze nachweislich Fehler gemacht wurden. Es macht also nicht in allen Fällen Sinn, den Platz in der Kindertagesstätte vor Gericht einzuklagen.

Voraussetzungen für eine Kitaplatz-Klage

Um einen Kitaplatz einklagen zu können, müssen Sie mindestens eine schriftliche Absage erhalten haben. In einigen Bundesländern ist ein erfolgloses Widerspruchsverfahren Pflicht. Voraussetzung ist zudem, dass Sie selbst keinen zumutbaren Kitaplatz abgelehnt haben.

Kein Anspruch auf Wunsch-Kita – was Sie annehmen müssen

Einen Platz in Ihrer Wunsch-Kita können Sie nicht einklagen. Allerdings müssen Sie auch nicht alles hinnehmen. Als zumutbar gilt ein wohnort­naher Kitaplatz, der maximal 5 Kilometer entfernt ist bzw. innerhalb von 30 Minuten zu Fuß oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden kann. Wenn Sie einen zugewiesenen Kitaplatz ablehnen, weil er Ihnen nicht zusagt, verfällt Ihr Rechtsanspruch – und damit auch die Möglichkeit, einen Kitaplatz einzuklagen.

Klage vor dem Verwaltungsgericht einreichen

Sind die Voraussetzungen für eine Klage erfüllt, dann reichen Sie eine sogenannte Verpflichtungsklage auf Zuteilung eines Kitaplatzes vor dem zuständigen Verwaltungsgericht ein.

Eilverfahren beantragen

Sicher wollen Sie den Streit beheben, bevor Ihr Nachwuchs aus dem Kita­alter herausgewachsen ist. Strengen Sie die Verpflichtungsklage auf einen Kitaplatz daher unbedingt im Eilverfahren an. Dann dauert das Verfahren etwa vier bis sechs Wochen, ansonsten kann es mehrere Monate oder gar Jahre dauern, den Kitaplatz einzuklagen.

Anwalt hinzuziehen – Kosten einer Kitaplatz-Klage

Eine Kitaplatz-Klage vor dem Verwaltungsgericht ist für die Kläger kostenlos. Wer die Klage allein antritt, muss also nichts bezahlen. Ein Rechtsanwalt kann jedoch am besten beurteilen, ob eine Klage überhaupt Aussicht auf Erfolg hat. Die Kosten für den Anwalt müssten Sie selbst tragen. Sie richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.

Alternativen zur Kitaplatz-Klage vor Gericht

Statt einen Kitaplatz in einer öffentlichen Einrichtung einzuklagen, können Sie Ihr Kind auch in einer privaten oder gewerblichen Einrichtung anmelden, sofern ein Platz frei ist.

Kosten für Kindergarten, Kita und Kindertagespflege

Die Kosten für kommunale Betreuungsplätze sind abhängig vom Wohnort, vom Einkommen der Eltern und der Anzahl der Kinder. In einigen Regionen werden nur bei Überschreitung einer bestimmten Betreuungsstundenzahl noch Kitagebühren erhoben. Für die Berechnung der Kitakosten wird in der Regel das Familienbruttoeinkommen des letzten Kalenderjahres herangezogen. Seit dem 1. August 2019 müssen Familien, die Wohngeld oder Kinderzuschlag bekommen, bundesweit keine Kitabeiträge mehr zahlen. Wer Sozialleistungen bezieht, kann sich ebenfalls befreien lassen. Ansprechpartner ist das Jugendamt. Die Beiträge für die Kinderbetreuung in privaten Kitas sind in der Regel unabhängig vom Einkommen der Eltern, liegen jedoch meist höher als für kommunale Einrichtungen.

Private Einrichtung: Anspruch auf Erstattung der Kosten

Stehen in Ihrem Umfeld tatsächlich keine Betreuungsplätze zur Verfügung, dann wandelt sich der Rechtsanspruch auf einen Kitaplatz zu einem Kostenerstattungsanspruch. Das bedeutet: Die Gemeinde trägt die zusätzlichen Kosten für die Betreuung in einer privaten Einrichtung. Erstattet wird die Differenz zwischen den Kosten, die für einen kommunalen Kitaplatz anfallen würden und den tatsächlichen Aufwendungen für die private Betreuung. Die Eltern müssen ihre Ausgaben mit Belegen nachweisen. Dies beruht auf einem Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg von 2016 (Az. 12 S 1782/15). Zuständig ist das Jugendamt.

Zu Hause betreuen: kein bundesweites Betreuungsgeld

Sie können Ihr Kind natürlich auch zu Hause betreuen, falls Sie keine Aussicht auf einen Kitaplatz haben. Ursprünglich sollte die Betreuung zu Hause mit dem bundesweiten Betreuungsgeld finanziell gefördert werden. Dieses hat das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2015 jedoch für verfassungswidrig und damit ungültig erklärt.

Wer Anspruch auf finanzielle Unterstützung hat

Wer seinen Wohnsitz in Bayern hat, erhält für Kinder im zweiten und dritten Lebensjahr Familiengeld, unabhängig vom Einkommen oder der Erwerbstätigkeit. Es spielt auch keine Rolle, ob Sie das Kind zu Hause betreuen oder einen Kitaplatz in Anspruch nehmen. Als Eltern, die im Freistaat Sachsen leben, können Sie im zweiten oder im dritten Lebensjahr Ihres Kindes auf Antrag ein Landeserziehungsgeld erhalten. Voraussetzung ist, dass Sie Ihr Kind selbst betreuen und erziehen.

Schadenersatzanspruch wegen Verdienstausfall

Betreuen Sie Ihren Nachwuchs zu Hause und können deshalb nicht arbeiten, steht Ihnen nicht automatisch Schadenersatz für den Verdienstausfall zu. Einen Schadenersatzanspruch wegen Verdienstausfall können Sie nur dann geltend machen, wenn die Gemeinde oder Stadt die Schuld daran trägt, dass kein Kitaplatz zugewiesen werden konnte. Da es sich hier um einen zivilrechtlichen Schadenersatzanspruch handelt, müssen Eltern mit der Klage vor ein Zivilgericht ziehen. Das kann allerdings sehr aufwendig sein.

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