„Drohnen-Gesetze“ – was muss ich beachten?

Drohnen sind erschwinglich und leicht zu steuern, der Schritt zum Drohnenpiloten unkompliziert. Doch überall fliegen dürfen die Mini-Hubschrauber nicht. Es gibt zwar keine „Drohnen-Gesetze“, aber verschiedene Drohnenverordnungen zu beachten.

Die „Drohnen-Gesetze“ sollten Sie kennen

Richtig, dass Sie sich nach den „Drohnen-Gesetzen“ erkundigen! Denn jeder Drohnenpilot sollte sie kennen: Flughöhe, Sichtweite, Mindestabstand zum Beispiel zu Menschenansammlungen sowie unterschiedliche Kenntnisnachweise – wer mit seinem Fluggerät abheben will, muss einiges beachten.

Drohnenversicherung ist Pflicht

Einfach aufladen, anschalten und losfliegen? Zumindest ohne Drohnenversicherung dürfen Sie das nicht! Für die unbemannten Flugobjekte gilt nämlich die Pflicht für eine Drohnenversicherung. Sie als Eigentümer sollten wissen: Sie haften – unabhängig vom persönlichen Verschulden – für jeden Schaden, den Ihre Drohne bei Dritten verursacht. Die Versicherungsbestätigung müssen Sie beim Flugeinsatz dabeihaben – ansonsten droht ein Bußgeld.

Drohnenverordnung: Kennzeichnung und Registrierung

Seit dem Jahr 2021 gilt eine neue EU-Drohnenverordnung. Ihr wichtigster Punkt: die Pflicht zur Registrierung und Kennzeichnung.

Als Betreiber einer Drohne, die über 250 Gramm wiegt oder zusätzlich eine Kamera hat,  unterliegen Sie der Registrierungspflicht. Sie müssen beim Luftfahrt-Bundesamt (LBA) eine individuelle elektronische Registriernummer beantragen und diese an geeigneter Stelle sichtbar am Fluggerät anbringen. Unter einer Registriernummer können Sie mehrere Drohnen betreiben.

Zusätzlich müssen Drohnen der neuen Klassen C1, C2 und C3 über ein System zur Fernidentifizierung verfügen, das während des Fluges ständig die ID sendet.

„Drohnen-Gesetze“: In diesen Fällen brauchen Sie einen Drohnenführerschein

Mit der EU-Drohnenverordnung wurde auch offiziell das Mindestalter von 16 Jahren eingeführt. Ob ein Drohnenführerschein nötig ist oder nicht, entscheidet einerseits das Gewicht der Drohne. Aber auch die Einsatzart spielt eine Rolle, zum Beispiel das Überfliegen von Menschen. Drohnen unter 250 Gramm dürfen ohne Drohnenführerschein geflogen werden. Dabei sind die Einsatzregeln der Klasse A1 zu beachten. Die nächste Gewichtsklasse – 250 bis 499 Gramm – darf noch bis Jahresende 2022 ohne Führerschein abheben. Auch hier gelten die A1-Regeln.

Ab 2023 müssen Piloten von Drohnen zwischen 250 und 499 Gramm die strengeren A3-Flugregeln einhalten und den „EU-Kompetenz­nach­weis A1/A3“, den sogenannten kleinen Drohnenführerschein, besitzen. Dieser lässt sich beim LBA über einen Online-Test erwerben. Bei einem höheren Gewicht der Drohne ist je nach Einsatzart der EU-Kompetenznachweis und zum Teil zusätzlich das EU-Fernpilotenzeugnis Pflicht.

Drohnen-Gesetze

Bildrechte: Nicht alles ist erlaubt

Auch wenn Drohnen bisweilen derart klein sind, dass sie in 100 Metern Höhe praktisch nicht mehr zu erkennen sind – ihre Kameras sehen auch von weit oben sehr genau. Hinsichtlich Bildrechten ist von Drohnenpiloten Aufmerksamkeit gefordert. Denn nicht alles ist erlaubt.

Grundsätzlich gilt: Fotos aus der Drohne werden rechtlich genauso bewertet wie Aufnahmen aus der Kamera oder dem Handy. Insbesondere zu beachten sind das Persönlichkeitsrecht bzw. das Recht am eigenen Bild sowie das Hausrecht: Niemand darf gegen seinen Willen fotografiert oder gefilmt werden. In fremde Häuser oder normalerweise nicht einsehbare Gärten dürfen Sie nicht hineinfotografieren – hier handelt es sich um eine Straftat, auch ohne Veröffentlichung der Bilder (§ 201a StGB). Bei anderen Verstößen gegen fremde Rechte drohen Schadenersatzforderungen oder Bußgelder.

Drohnen

Und so fliegen wahre Champions. Sebastian Brandes, im Jahr 2016 Deutscher Meister im Drohnenfliegen, zeigt in seinem Video die Faszination des Fliegens auf die andere Art.

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Flugverbotszonen – wo darf der Quadrocopter nach der neuen Drohnenverordnung  noch fliegen?

Für den Flug selbst gilt ein klarer Rahmen: Die maximale Flughöhe ohne besondere Genehmigung liegt bei 120 Metern. Drohnenpiloten müssen stets in direkter Sichtweite fliegen. Andernfalls ist eine behördliche Ausnahmegenehmigung erforderlich. Über Menschenansammlungen zu fliegen ist nicht gestattet, über Wohngrundstücke lediglich mit einer Startmasse unter 250 Gramm – und unabhängig vom Gewicht auch nur dann, wenn die Drohne nicht mit einer Kamera ausgestattet ist. Drohnen, die unter die Kategorien A2 und A3 fallen, müssen einen horizontalen Abstand von mindestens 150 Metern zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- und Erholungs­gebieten einhalten.

Unabhängig vom Gewicht sind Flugverbotszonen zu beachten: nicht im weiträumigen Umfeld von Flugplätzen abheben. Ebenso tabu sind mit den „Drohnen-Gesetzen“ sensible Bereiche wie Atomkraftwerke, Einsatzorte von Polizei und Rettungskräften, Justizvollzugsanstalten, Industrieanlagen, Bahnanlagen, Bundesfernstraßen sowie Naturschutzgebiete. Bei vielen dieser Bereiche ist ein Seitenabstand von mindestens 100 Metern einzuhalten. Je nach Bundesland, Stadt oder Kreis gibt es weitere unterschiedliche Flugverbotszonen. Darüber sollten Sie sich vorab informieren. In regelmäßig upgedateten Drohnen-Apps sind solche Flugverbotszonen in der Regel hinterlegt.

Mit Sicherheit sicher: Drohnen auf Modellflugplätzen fliegen

Am besten fliegen Sie mit Ihrer Drohne auf Modellflugplätzen. So stören und gefährden Sie keine anderen Menschen. Sie sollten sich jedoch beim jeweiligen Verein anmelden und über die Regeln auf dem Platz informieren. Auch hier muss eine Drohnen-Kennzeichnung vorhanden sein. Auf den Modellflugplätzen können Sie außerdem auch Profi-Piloten von Drohnen und Modellfliegern beobachten und sich eventuell ein paar Tricks abgucken.

Alle wichtigen Regeln zum korrekten Benutzen Ihrer Drohne finden Sie auch beim Bundesverkehrsministerium.

Und nun: guten Flug!

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