Homesharing – Tipps

Ein Zimmer oder die ganze Wohnung an Touristen zu vermieten, klingt nach einer guten Einnahmequelle. Doch so einfach ist das Homesharing nicht.

Homesharing ist der neue Trend: Privatleute vermieten ihre vier Wände an Touristen. Sie stellen ihr Angebot auf Online-Plattformen wie Airbnb oder Wimdu ein und verdienen dadurch Geld. Reisende finden so günstige Alternativen zum Hotel. Gewinner also auf allen Seiten? Nicht immer: Wer seine Wohnung gegen Entgelt an Fremde untervermieten will, sollte sich vorher absichern und rechtliche Fallstricke beachten.

Als Erstes sollten Sie eine schriftliche Genehmigung Ihres Vermieters einholen. Ansonsten kann Ihnen eine Kündigung drohen. Selbst wenn der Mietvertrag Ihnen die Untervermietung Ihrer Wohnung gestattet, gilt diese Erlaubnis nicht für Touristen. Das Problem: Oft wechselnde Mieter können Unruhe und Lärm im Haus verursachen. Nachbarn könnten dies zum Anlass nehmen, ihre Miete zu kürzen.

Homesharing in Ballungsgebieten

Homesharing und Zweckentfremdungsverbot in Ballungsgebieten

Auch die Stadt, in der Sie wohnen, kann Homesharing verbieten. Vor allem Großstädte mit einem angespannten Wohnungsmarkt wollen so verhindern, dass kein Wohnraum mehr für „normale“ Mieter zur Verfügung steht. Dazu haben viele Städte ein sogenanntes Zweckentfremdungsverbot eingeführt. Liegt in Ihrer Stadt solch ein Zweckentfremdungsverbot vor, benötigen Sie eine Genehmigung der zuständigen örtlichen Behörde, um Ihre Wohnung unterzuvermieten. Halten Sie sich nicht an das Verbot, droht ein erhebliches Bußgeld.

Das Zweckentfremdungsverbot ist meist in einer Satzung der Gemeinde niedergelegt. Viele Gemeinden treffen hier differenziertere Regelungen: Es kann sein, dass Sie nicht Ihre gesamte Wohnung vermieten dürfen. Wenn Sie jedoch mehr als die Hälfte des Wohnraums selber nutzen, kann eine Untervermietung erlaubt sein. Informationen über die Regelungen des Zweckentfremdungsverbots erhalten Sie beim zuständigen Amt Ihres Wohnortes.

Homesharing und neue Regeln im Baurecht

Neue Regeln im Baurecht

Seit einigen Jahren sind besonders in Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein Gerichte der Ansicht, dass Ferienwohnungen eine Art Gewerbebetrieb darstellen – und deshalb in Wohngebieten nichts zu suchen haben. Seit Mitte Mai 2017 sind neue Vorschriften in der bundesweit gültigen Baunutzungsverordnung in Kraft. Wo Ferienwohnungen zulässig sind, hängt nun vom Bebauungsplan der Gemeinde ab: In sogenannten „Mischgebieten“ sind sie erlaubt und in „allgemeinen Wohngebieten“ können sie ausnahmsweise zugelassen werden. Strengere Regeln gibt es für das „reine Wohngebiet“: Hier ist eine Genehmigung ausnahmsweise möglich, wenn das Gebäude überwiegend nicht dem Ferienwohnen dient – wie etwa bei einer Einliegerwohnung im Einfamilienhaus. Vermieter von Ferienwohnungen sollten sich erkundigen, welche Vorgaben für Homesharing in ihrer Gemeinde bestehen.

Zahlt die Versicherung bei Homesharing?

Ihren Gästen können Sie nicht hinter die Stirn schauen. Was passiert, wenn jemand Schäden bei Ihnen verursacht? Manche der großen Homesharing-Portale bieten für solche Fälle Garantien für die Bezahlung von Schäden oder eine Versicherung an. Hier gibt es jedoch deutliche Unterschiede – es lohnt sich, genau zu vergleichen. Wertgegenstände oder Kunstwerke sind meist ausgeschlossen.

Aber was, wenn der Homesharing-Gast selbst in Ihrer Mietwohnung einen Schaden erleidet? Wenn Sie ein Verschulden trifft, müssen Sie bzw. Ihre Privat-Haftpflichtversicherung finanziell dafür geradestehen. Wer seine Wohnung häufig an Touristen vermietet und dafür Geld verlangt, sollte seine Versicherung darüber informieren. Denn in diesem Fall kann eine gewerbliche Nutzung vorliegen. Dann greift die private Haftpflichtversicherung nicht.

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