Die Hinterbliebenen­versorgung – so werden Hinterbliebene von Beamten versorgt

Die Beamtenversorgung zahlt für Beamten im Falle des Todes den Ehepartnern und Kindern eine Hinterbliebenenversorgung. Dazu zählen das Sterbegeld, das Witwen- oder Witwergeld oder Unterhaltsbeiträge sowie das Waisengeld.

Was die Hinterbliebenenversorgung für Ihre Familienangehörigen zahlt

Der Staat sorgt für Sie als Beamter über die Beamtenversorgung für den Ruhestand, aber auch für Ihre Familienangehörigen im Fall Ihres Todes. Bereits im Sterbemonat wird den Hinterbliebenen ein einmaliges Sterbegeld gezahlt. Die Ehepartner erhalten in der Regel zudem nach dem Tode eine laufende Witwen- beziehungsweise Witwerrente.

Befand sich der Beamte zum Zeitpunkt seines Todes bereits im Ruhestand und wurde die Ehe erst im Ruhestand geschlossen, wird anstatt der Witwen- bzw. Witwerrente unter bestimmten Voraussetzungen auch ein sogenannter Unterhaltsbetrag bezahlt. Zudem erhalten die Kinder der Verstorbenen oft ein Waisengeld. Da seit 2006 die Beamtenversorgung nicht mehr einheitlich geregelt ist, können sich je nach Bundesland im Detail unterschiedliche Regelungen ergeben.

Das Sterbegeld im Sterbemonat

Während bei der gesetzlichen Rentenversicherung die Rente des Verstorbenen noch drei Monate für den hinterbliebenen Ehegatten weiterbezahlt wird, zahlt die Beamtenversorgung das sogenannte Sterbegeld. Dieses wird noch im Monat des Todestages, dem Sterbemonat, ausbezahlt. Es beträgt das Zweifache des monatlichen Dienstbezugs des verstorbenen Beamten beziehungsweise das Zweifache des monatlichen Ruhegehalts (Pension) des Ruhestandsbeamten.

Sollte der Ehepartner bereits verstorben sein, erhalten die Abkömmlinge (Kinder, Enkelkinder) das Sterbegeld, sofern diese einen Anspruch auf Waisengeld haben und zum Zeitpunkt des Todes mit der oder dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.

Wie die Ehegatten versorgt werden

Sofern der Beamte oder die Beamtin zum Zeitpunkt des Todes bereits eine Dienstzeit von fünf Jahren erfüllt hat und die Ehe mindestens ein Jahr angedauert hat, erhält die Witwe beziehungsweise der Witwer ein Witwen- oder Witwergeld. Die Höhe beträgt in der Regel 55 Prozent des Ruhegehaltes, bei langjährigen Ehen oder bei älteren Ehepartnern mit Geburtstagen vor einem bestimmten Stichtag wird oft auch 60 Prozent des Ruhegehaltes des Verstorbenen bezahlt.

Um Auswirkungen des niedrigeren Prozentsatzes zu mildern, gibt es für die überlebenden Ehepartner, die Kinder erzogen haben, als Übergangsregelung oft auch einen Kinderzuschlag. Wurde die Ehe erst im Ruhestand geschlossen oder bestand die Ehe erst seit Kurzem, wird in vielen Bundesländern kein Witwen- bzw. Witwergeld bezahlt.

In einigen Bundesländern gibt es dann stattdessen einen sogenannten Unterhaltsbetrag. Dieser wird bis höchstens zur Höhe des Witwen-/Witwergeldes bezahlt. Auf den Unterhaltsbetrag muss allerdings das eigene Einkommen des hinterbliebenen Ehepartners angerechnet werden. Heiratet eine Witwe oder ein Witwer mit Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung erneut, erlischt dieser Anspruch ab dem Monat der Wiederverheiratung. Es wird jedoch dann in der Regel eine Abfindung, etwa in Höhe des 24-Fachen des letzten Bezuges, ausbezahlt.

In Fällen, in denen die Beamtenversorgung keine oder keine ausreichende Hinterbliebenenversorgung für den überlebenden Ehepartner gewährt, empfiehlt sich für ausreichende Versorgungsbezüge eine zusätzliche private Hinterbliebenenabsicherung.

Wann Kinder ein Waisengeld bekommen

Sofern Sie als Beamtin oder Beamter Kinder haben, können diese im Fall Ihres Todes ein Waisengeld erhalten. Das Waisengeld wird für die Kinder bis zum 18. Lebensjahr bezahlt beziehungsweise, wenn sie älter sind und eine Berufsausbildung oder ein Studium absolvieren, bis maximal zum 27. Lebensjahr.

Das Waisengeld beträgt für Halbwaisen zwölf Prozent und für Vollwaisen 20 Prozent des Ruhegehalts. Waren beide verstorbenen Elternteile Beamte, wird nur das höhere der beiden ermittelten Waisengelder gezahlt. Bei mehreren Berechtigten dürfen alle Hinterbliebenenbezüge zusammen den Betrag des Ruhestandsgehaltes des oder der Verstorbenen nicht überschreiten.

Vor allem für Beamte mit mehreren noch jungen Kindern kann daher eine zusätzliche private Hinterbliebenenversorgung – etwa in Form einer Risikolebensversicherung – vorteilhaft sein. Dies gilt vor allem, wenn ihr überlebender Ehepartner aufgrund der Kinderbetreuung nicht oder nur teilweise den Beruf ausüben kann.

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